Gesetze › PreisV 30/53 § 3 PreisV 30/53 Geltung der Preisvorschriften Öffentliche Aufträge unterliegen den allgemeinen und besonderen Preisvorschriften. Verordnung PR Nr 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 2 Geltungsbereich § 4 Preise für marktgängige Leistungen