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§ 6 ProdGewStatG
Erhebungen bei Betrieben und Unternehmen der Energieversorgung
Die Erhebungen erfassen
- A.
monatlichbei den Betrieben der Energieversorgung von höchstens 1 100 Unternehmen der Energieversorgung und den Betrieben der Energieversorgung aller anderen Unternehmen
- 1.
die tätigen Personen,
- 2.
die Arbeitsstunden,
- 3.
die Lohn- und Gehaltsummen;
der Sachverhalt nach Nummer 1 wird auch für fachliche Betriebsteile erfasst;
- 1.
- B.
jährlich
- I.
bei höchstens 3 000 Unternehmen der Energieversorgung für die Unternehmen, die fachlichen Unternehmensteile und die Betriebe
- 1.
die Investitionen,
- 2.
den Verkaufserlös aus dem Abgang von Anlagegütern;
der Sachverhalt nach Nummer 2 wird nicht für die Betriebe erfasst;
- 1.
- II.
bei den nach Ziffer I erfassten Unternehmen
- 1.
für die Unternehmen und die fachlichen Unternehmensteile
- a)
die tätigen Personen,
- b)
die Arbeitsstunden,
- c)
die Lohn- und Gehaltsummen,
- d)
den Umsatz,
- e)
die selbst erstellten Anlagen,
- f)
die Aufwendungen für gemietete und gepachtete Anlagegüter,
- g)
den Materialverbrauch und Wareneinsatz,
- h)
die Material- und Warenbestände einschließlich fertiger und unfertiger Erzeugnisse am Anfang und Ende des Jahres;
- a)
- 2.
für die Unternehmen
- a)
den Material- und Wareneingang,
- b)
die Kosten nach Kostenarten, soweit nicht nach Nummer 1 erfasst,
- c)
die Umsatzsteuer,
- d)
die Subventionen,
- e)
die Abgabe von Wasser,
- f)
den Wert der Ein- und Ausfuhr von Wasser;
- a)
- 3.
für die fachlichen Unternehmensteile
- a)
die von anderen Unternehmen und den fachlichen Unternehmensteilen bezogenen Erzeugnisse und Dienstleistungen,
- b)
die Lieferungen und Leistungen an die fachlichen Unternehmensteile;
- a)
- 1.
- III.
bei den nicht nach Ziffer I erfassten Unternehmen, die Erd- oder Erdölgas gewinnen oder Erd- oder Erdölgasleitungen erstellen oder betreiben, die Investitionen.
- I.