§ 8 ProdGewStatG
Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 1.
die Erhebung von Sachverhalten auszusetzen, sofern die Ergebnisse nicht mehr benötigt werden,
- 2.
zum Zwecke der Arbeitsersparnis die Berichtszeiträume zu verlängern.
Gesetz über die Statistik im Produzierenden Gewerbe · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle