Gesetze › ProdHaftG § 11 ProdHaftG Selbstbeteiligung bei Sachbeschädigung Im Falle der Sachbeschädigung hat der Geschädigte einen Schaden bis zu einer Höhe von 500 Euro selbst zu tragen. Produkthaftungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 10 Haftungshöchstbetrag § 12 Verjährung