§ 10 ProdSG2011V 10
Einführer oder Händler als Hersteller
Ein Einführer oder Händler gilt als Hersteller, wenn er
- 1.
ein Produkt unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Handelsmarke in Verkehr bringt oder
- 2.
ein auf dem Markt befindliches Produkt so verändert, dass die Konformität mit den Anforderungen dieser Verordnung beeinträchtigt werden kann.
Verordnung über Sportboote und Wassermotorräder · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle