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§ 14 ProdSG2011V 12
Angabe der Wirtschaftsakteure
(1)
Der Wirtschaftsakteur nennt den Marktüberwachungsbehörden auf deren Verlangen die Wirtschaftsakteure,
- 1.
von denen er ein Sicherheitsbauteil für Aufzüge bezogen hat und
- 2.
an die er ein Sicherheitsbauteil für Aufzüge abgegeben hat.
(2)
Der Wirtschaftsakteur muss die Angaben nach Absatz 1 für die Dauer von zehn Jahren nach dem Bezug des Sicherheitsbauteils für Aufzüge sowie nach der Abgabe des Sicherheitsbauteils für Aufzüge bereithalten.