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§ 15 ProMechG

Bußgeldvorschriften

(1)

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 6 Abs. 2 Satz 3 oder § 7 Abs. 1 Satz 3

  1. 1.

    im Überwachungsbericht oder im Validierungsbericht oder

  2. 2.

    im Verifizierungsbericht

eine Angabe nicht richtig oder nicht vollständig macht.

(2)

Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

Projekt-Mechanismen-Gesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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