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§ 8 ProstStatV

Auskunftspflicht

(1)

Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig sind die für die Durchführung der in den §§ 2 bis 5 genannten Sachverhalte zuständigen Behörden in den Ländern. Die Auskunftserteilung zu den Angaben nach § 6 Nummer 2 ist freiwillig.

(2)

Die Angaben sind dem zuständigen statistischen Landesamt bis zum 28. Februar des Folgejahres zu melden.

Prostitutions-Statistikverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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