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§ 2 PRV

Einteilung und Gestaltung des Registers

(1)

Jede Partnerschaft ist unter einer fortlaufenden Nummer (Registerblatt) in das Register einzutragen. Das Register wird nach dem beigegebenen Muster in Anlage 1 geführt.

(2)

Bei der Führung des Registers sind die beigegebenen Muster (Anlagen 1 bis 3) zu verwenden.

Partnerschaftsregisterverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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