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§ 15 PStG
Eintragung in das Eheregister
(1)
Im Eheregister werden im Anschluss an die Eheschließung beurkundet
- 1.
Tag und Ort der Eheschließung,
- 2.
die Vornamen und die Familiennamen der Ehegatten, Ort und Tag ihrer Geburt, ihr Geschlecht,
- 3.
die nach der Eheschließung geführten Vornamen und Familiennamen der Ehegatten.
(2)
Zum Eheeintrag wird hingewiesen
- 1.
auf die Beurkundung der Geburt der Ehegatten,
- 2.
auf die Staatsangehörigkeit der Ehegatten, wenn sie nicht Deutsche sind und ihre ausländische Staatsangehörigkeit nachgewiesen ist,
- 3.
auf die Bestimmung eines Ehenamens,
- 4.
auf das Sachrecht, dem die Namensführung der Ehegatten unterliegt.