Gesetze › PStG › Kapitel 5 Geburt› Abschnitt 2 Besonderheiten § 23 PStG Zwillings- oder Mehrgeburten Bei Zwillings- oder Mehrgeburten ist jede Geburt gesondert einzutragen. Die Eintragungen müssen erkennen lassen, in welcher Zeitfolge die Kinder geboren sind. Personenstandsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 22 Fehlende Angaben § 24 Findelkind