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§ 23 PStG

Zwillings- oder Mehrgeburten

Bei Zwillings- oder Mehrgeburten ist jede Geburt gesondert einzutragen. Die Eintragungen müssen erkennen lassen, in welcher Zeitfolge die Kinder geboren sind.

Personenstandsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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