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§ 28 PStG

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Der Tod eines Menschen muss dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich er gestorben ist,

  1. 1.

    von den in § 29 genannten Personen mündlich oder schriftlich, oder

  2. 2.

    von den in § 30 Abs. 1 genannten Einrichtungen schriftlich

spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag angezeigt werden.

Personenstandsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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