Gesetze › PStG › Kapitel 6 Sterbefall› Abschnitt 2 Fortführung des Sterberegisters; Todeserklärungen § 33 PStG Todeserklärungen Ausfertigungen der Beschlüsse über Todeserklärungen und gerichtliche Feststellungen der Todeszeit werden von dem Standesamt I in Berlin in einer Sammlung dauernd aufbewahrt. Personenstandsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 32 Fortführung § 34 Eheschließungen im Ausland oder vor ermächtigten Personen im Inland