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§ 1 PStV

Standesamt

(1)

Jedes Standesamt führt eine Bezeichnung. Bei gleichnamigen Standesämtern ist ein unterscheidender Zusatz hinzuzufügen.

(2)

Amtssitz sind die Diensträume des Standesamts.

Personenstandsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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