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§ 18 PStV

Hinweise

(1)

In den Personenstandsregistern ist auf Registereinträge in anderen Personenstandsregistern mit der Bezeichnung des Standesamts, der Registernummer nach § 16 Abs. 2 Satz 2 sowie Tag und Ort des Personenstandsfalls hinzuweisen; im Hinweis auf die Geburt eines Kindes ist auch dessen Vor- und Familienname anzugeben.

(2)

Einer elektronischen Signatur und einer Nummerierung bedarf es nicht.

Personenstandsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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