Gesetze › PStV › Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen § 5 PStV Prüfungspflicht des Standesbeamten Eintragungen im Personenstandsregister und sonstige Beurkundungen dürfen erst vorgenommen werden, wenn der zugrunde liegende Sachverhalt ermittelt und abschließend geprüft worden ist. Personenstandsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 4 Rückgabe von Urkunden § 6 Anzeige eines Personenstandsfalls