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Art. 5 PsychKVVerbG

Inkrafttreten und Übergangsvorschrift

(1)

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1986 in Kraft.

(2)

Verträge nach § 368n Abs. 6 Sätze 2 bis 9 der Reichsversicherungsordnung in der Fassung dieses Gesetzes sind erstmalig mit Wirkung vom 1. Januar 1986 spätestens bis zum 1. Januar 1987 abzuschließen.

Gesetz zur Verbesserung der ambulanten und teilstationären Versorgung psychisch Kranker · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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