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§ 7 PsychPbG

Entstehung des Anspruchs

Der Anspruch auf Vergütung entsteht für jeden Verfahrensabschnitt nach § 6 Satz 1 gesondert. Das gerichtliche Verfahren beginnt, wenn das für die Hauptverhandlung zuständige Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens nach § 203 der Strafprozessordnung beschließt.

Gesetz über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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