AdvoCite
PsychThG
Psychotherapeutengesetz
Abschnitt 1 Approbation, Erlaubnis zur vorübergehenden oder partiellen Berufsausübung
- § 1Berufsbezeichnung, Berufsausübung
- § 2Erteilung der Approbation
- § 3Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung
- § 4Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung
- § 5Rücknahme, Widerruf und Ruhen
- § 6Verzicht
Abschnitt 2 Studium, das Voraussetzung für die Erteilung einer Approbation als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut ist, psychotherapeutische Prüfung
- § 7Ziel des Studiums, das Voraussetzung für die Erteilung einer Approbation als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut ist
- § 8Wissenschaftlicher Beirat
- § 9Dauer, Struktur und Durchführung des Studiums
- § 10Psychotherapeutische Prüfung als Voraussetzung für die Erteilung der Approbation
Abschnitt 3 Anerkennung von außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes erworbenen Berufsqualifikationen
- § 11Anerkennung von Berufsqualifikationen aus Drittstaaten
- § 12Anerkennung von Berufsqualifikationen aus anderen Mitgliedstaaten, anderen Vertragsstaaten oder gleichgestellten Staaten
- § 13Allgemeine Regelungen bei der Anerkennung von außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes erworbenen Berufsqualifikationen
Abschnitt 4 Erbringen von Dienstleistungen
- § 14Bescheinigungen, die zur Dienstleistungserbringung in einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat erforderlich sind
- § 15Dienstleistungserbringung in Deutschland
- § 16Rechte und Pflichten
- § 17Meldung der dienstleistungserbringenden Person an die zuständige Behörde
- § 18Prüfen der Angaben durch die zuständige Behörde
- § 19Verwaltungszusammenarbeit bei Dienstleistungserbringung
Abschnitt 5 Verordnungsermächtigungen
Abschnitt 6 Aufgaben und Zuständigkeiten
- § 22Zuständigkeit von Behörden
- § 23Unterrichtungspflichten, Prüfpflichten, Mitteilungspflichten
- § 24Warnmitteilung durch die zuständige Behörde
- § 25Unterrichtung über gefälschte Berufsqualifikationsnachweise
Abschnitt 7 Übergangsvorschriften, Bestandsschutz