§ 23 PTAG
Probezeit
(1) Die ersten vier Wochen des Ausbildungsverhältnisses sind die Probezeit.
(2) Die Dauer der Probezeit kann von Absatz 1 abweichen, sofern sich aus tarifvertraglichen Regelungen eine andere Dauer ergibt.
PTA-Berufsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle