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§ 1 PTBBGebV

Erhebung von Gebühren und Auslagen

(1)

Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt erhebt in ihrem Zuständigkeitsbereich nach Maßgabe dieser Verordnung Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen (gebührenfähige Leistungen), die aufgrund der folgenden Vorschriften erbracht werden:

  1. 1.

    Mess- und Eichgesetz,

  2. 2.

    Mess- und Eichverordnung,

  3. 3.

    Gewerbeordnung,

  4. 4.

    Spielverordnung,

  5. 5.

    Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz,

  6. 6.

    Beschussgesetz,

  7. 7.

    Beschussverordnung,

  8. 8.

    Waffengesetz,

  9. 9.

    Fertigpackungsverordnung und

  10. 10.

    Verordnung über Heizkostenabrechnung.

(2)

Die Erhebung von Gebühren und Auslagen für gebührenfähige Leistungen, die von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt aufgrund anderer als der in Absatz 1 genannten Vorschriften erbracht werden, wird durch diese Verordnung nicht berührt.

PTB Besondere Gebührenverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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