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§ 15 PTStiftG

Steuer-, Gebühren- und Abgabenbefreiung

Die Stiftung wird von Steuerpflichten sowie von Gerichtsgebühren und Abgaben, die aus Anlaß ihrer Errichtung entstehen, befreit. Auslagen sind von ihr zu erstatten.

Gesetz zur Errichtung einer Museumsstiftung Post und Telekommunikation · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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