Gesetze › PUAG § 19 PUAG Augenschein Für die Einnahme eines Augenscheins gilt § 18 Abs. 1 bis 3 erster Halbsatz und Abs. 4 entsprechend. Untersuchungsausschussgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 18 Vorlage von Beweismitteln § 20 Ladung der Zeugen