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§ 7 PUAG

Stellvertretender Vorsitz

(1)

Der Untersuchungsausschuss bestimmt nach den Vereinbarungen im Ältestenrat ein Mitglied für den stellvertretenden Vorsitz; dieses Mitglied muss einer anderen Fraktion als der oder die Vorsitzende angehören.

(2)

Der oder die stellvertretende Vorsitzende besitzt alle Rechte und Pflichten des oder der abwesenden Vorsitzenden.

Untersuchungsausschussgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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