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§ 26 QFUV

Bestehen der Umschulungsprüfung; Gesamtnote

(1)

Die Umschulungsprüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:

  1. 1.

    im Prüfungsteil „Planung, Auswertung und Dokumentation in der Qualitätstechnik“ in beiden schriftlichen Situationsaufgaben – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung – und

  2. 2.

    im Prüfungsteil „Fertigungsprüftechnik“ in allen vier Arbeitsaufgaben.

(2)

Ist die Umschulungsprüfung bestanden, sind die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden:

  1. 1.

    die Bewertung des Prüfungsteils „Planung, Auswertung und Dokumentation in der Qualitätstechnik“ nach § 25 Absatz 2,

  2. 2.

    die Bewertung des Prüfungsteils „Fertigungsprüftechnik“ nach § 25 Absatz 3.

(3)

Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel der nach Absatz 2 gerundeten Bewertungen zu berechnen. Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 2 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.

Qualitätsfachleute-Fertigungsprüftechnik-Umschulungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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