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§ 5 QFUV
Umschulungslehrgang
(1)
Der Umschulungslehrgang umfasst mindestens 2 100 Zeitstunden.
(2)
Der Umschulungslehrgang gliedert sich in die folgenden Qualifikationsschwerpunkte:
- 1.
Technische Dokumentation,
- 2.
Prüfmittelauswahl und Prüfplanung,
- 3.
Messsysteme, Prüf- und Messvorgänge,
- 4.
Prüfmittelmanagement,
- 5.
Auswertung und Dokumentation,
- 6.
Qualitätsmanagement,
- 7.
Kommunikation,
- 8.
Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz; Nachhaltigkeit.
In den Qualifikationsschwerpunkten sind die in der Anlage 1 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln.