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§ 11 RAG 12

Der vervielfältigte Jahresarbeitsverdienst darf den Betrag von 36.000 Deutsche Mark nicht übersteigen, es sei denn, daß gemäß § 575 Abs. 2 Satz 2 und 3 der Reichsversicherungsordnung ein höherer Betrag bestimmt worden ist. In diesem Falle tritt an die Stelle des Betrags von 36.000 Deutsche Mark der höhere Betrag.

Zwölftes Rentenanpassungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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