Die allgemeine Bemessungsgrundlage für das Jahr 1984 beträgt
in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten
26.310 Deutsche Mark
und in der knappschaftlichen Rentenversicherung
26.590 Deutsche Mark.
Rentenanpassungsgesetz 1984 (Artikel 1 des Gesetzes über die Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und der Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung im Jahre 1984) · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle