Gesetze › RAG › Erster Abschnitt Rentenversicherung § 3 RAG Sonstige Renten Renten, die nicht nach § 2 Abs. 1 anzupassen sind, werden dadurch angepaßt, daß der sich für den Monat Juli 1987 ergebende anpassungsfähige Rentenbetrag um 3,8 vom Hundert erhöht wird. Rentenanpassungsgesetz 1987 · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 2 Formelrenten § 4 Allgemeines