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§ 16 RAG 7

(1)

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2)

§ 12 Abs. 1 Satz 1 und 2 gilt mit Wirkung vom 1. Januar 1964. Ergibt sich nach § 12 Abs. 1 Satz 1 und 2 eine höhere Rente, so ist sie zu zahlen. § 14 gilt entsprechend.

Siebentes Rentenanpassungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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