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Anlage RaumAAusbV

(zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Raumausstatter/zur Raumausstatterin

(Fundstelle: BGBl. I 2004, 983 - 991)

I. Gemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitlicher Richtwert in Wochen im Ausbildungsjahr
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1Berufsbild, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Nr. 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln
2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Nr. 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Nr. 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz (§ § Nr. 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesonderea)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken (§ 4 Nr. 5)a)Bedeutung und Nutzungsmöglichkeiten von Informations- und Kommunikationssystemen für den Ausbildungsbetrieb erläuternb)Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen lösenc)Daten pflegen und sichernd)Vorschriften zum Datenschutz beachten3 *)
6Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Kontrollieren und Beurteilen der Arbeitsergebnisse, Arbeiten im Team (§ 4 Nr. 6)a)Arbeitsauftrag erfassen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfenb)Informationen beschaffen und nutzen, insbesondere Fachzeitschriften, Fachbücher und Katalogec)Arbeitsschritte unter Berücksichtigung ergonomischer, konstruktiver, fertigungstechnischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte festlegen und vorbereitend)Bedarf an Werk- und Hilfsstoffen ermitteln, Werk- und Hilfsstoffe zusammenstellene)Einsatz von Arbeitsmitteln unter Beachtung der Vorschriften planen und Sicherungsmaßnahmen anwenden2 *)
f)technische Veränderungen berücksichtigeng)Zeitaufwand und personelle Unterstützung einschätzen, Zeitaufwand dokumentierenh)Aufgaben im Team planen und umsetzen, Ergebnisse der Zusammenarbeit auswerteni)Gespräche situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellenk)Abstimmungen mit den am Bau Beteiligten treffen3 *)
7Anfertigen und Anwenden von Arbeitsunterlagen, Durchführen von Messungen (§ 4 Nr. 7)a)Funktion, Proportion, Lage, Gliederung, Lichtverhältnisse und Interieur von Räumen auswertenb)Normen, Sicherheitsregeln, technische Vorschriften, Merkblätter, Zulassungsbescheide, Richtlinien und Arbeitsanweisungen beachten und anwendenc)Skizzen anfertigen und anwendend)Messverfahren auswählen und anwenden, Messgeräte auf Funktion prüfen und lagerne)Messungen durchführen, Ergebnisse protokollieren und berücksichtigen3 *)
f)Zeichnungen lesen und anwendeng)Materialvorschläge unter Berücksichtigung der Nutzungsanforderungen und der Oberflächenstrukturen erarbeiten2 *)
h)Farb- und Materialpläne sowie Materiallisten erstelleni)Leistungsverzeichnisse anwendenk)technische Vorgaben unter Berücksichtigung der Raumsituation umsetzenl)Aufmaße anfertigenm)Leistungs- und Abrechnungsunterlagen erstellen3 *)
8Vorbereiten, Einrichten, Sichern und Räumen von Arbeitsplätzen (§ 4 Nr. 8)a)Arbeitsplatz einrichten, sichern, unterhalten und räumen, ergonomische Gesichtspunkte berücksichtigenb)Leitern und Arbeitsgerüste nach dem Verwendungszweck auswählen, Arbeitsgerüste auf-, um- und abbauenc)Leitern und Arbeitsgerüste auf Verwendbarkeit prüfen, Betriebssicherheit beurteilend)Bereitstellung der Energieversorgung veranlassen, Sicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit Gas und Strom ergreifene)Gefahrstoffe erkennen und Schutzmaßnahmen ergreifen, Lagerung und Transport von Gefahr- und Reststoffen sicherstellenf)Materialien, Geräte und Maschinen am Arbeitsplatz vor Witterungseinflüssen und Beschädigungen schützen sowie vor Diebstahl sichern und für den Abtransport vorbereiten3 *)
9Einsetzen und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen (§ 4 Nr. 9)a)Werkzeuge, Hebe- und Transportgeräte, Maschinen und technische Einrichtungen auswählenb)Werkzeuge handhaben und instand haltenc)Geräte und Maschinen einrichten und unter Verwendung der Schutzeinrichtungen bedienen, technische Einrichtungen anwenden4
d)Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen wartene)Störungen an Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen erkennen, Störungsbeseitigung vornehmen und veranlassen2
10Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen (§ 4 Nr. 10)a)Werk- und Hilfsstoffe, insbesondere unter Berücksichtigung warentypischer Eigenschaften, auswählen, kennzeichnen, auf Fehler und Einsetzbarkeit prüfen, transportieren und lagernb)Werk- und Hilfsstoffe von Hand und mit Maschinen be- und verarbeitenc)Materialverbindungen herstellen5
11Entwickeln und Gestalten von Raumsituationen (§ 4 Nr. 11)a)Grundlagen der Formen- und Farbenlehre anwendenb)Anregungen aufnehmen und auswerten2
c)Entwürfe nach funktionalen, technologischen und gestalterischen Gesichtspunkten unter Berücksichtigung der Kundenwünsche und des Verwendungszwecks ausarbeitend)technische Umsetzbarkeit der Entwürfe prüfene)Zusammenwirken von Materialauswahl, Farb- und Formgebung berücksichtigenf)Entwürfe präsentieren4
*)Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
Abschnitt II: Berufliche Fachbildung
12Prüfen, Vorbereiten und Bearbeiten von Untergründen (§ 4 Nr. 12)a)Untergründe, insbesondere auf Ver- und Entsorgungsleitungen, prüfenb)Verfahren zur Vorbereitung von Untergründen auswählenc)Altbeläge bestimmen und entfernen, Entsorgung durchführen und veranlassend)Untergründe bearbeiten, insbesondere durch Bürsten, Schleifen, Fräsen und Absaugene)Fehlstellen in Untergründen ausbessernf)Untergründe säubern, sperren und vorstreichen5
g)Spachtel- und Ausgleichsschichten herstellenh)Schablonen anfertigen und Formen übertragen3
i)Fugen und Risse bearbeitenk)Niveauausgleich zu angrenzenden Bauteilen herstellenl)Unterlagen zuschneiden und einbauen6
13Be- und Verarbeiten von Profilen (§ 4 Nr. 13)a)Profile nach ihrer Funktion auswählenb)Übergangsprofile und Wandanschlussleisten einpassen und befestigen2
14Behandeln von Oberflächen (§ 4 Nr. 14)a)Erstpflege bei Bodenbelägen durchführenb)Oberflächen vor Beschädigungen schützenc)Qualität von behandelten Oberflächen beurteilen4
15Gestalten und Verlegen von Bodenbelägen (§ 4 Nr. 15)a)Bodenbeläge auswählenb)Verlegerichtung und -muster bestimmen, Flächen einteilen, Nähte und Fugen festlegenc)Klebstoffe und Trennlagen für textile Beläge und PVC-Beläge auswählen und verarbeitend)Gefahren von lösungsmittelhaltigen Stoffen, insbesondere beim Verlegen, beachten, persönliche Schutzausrüstung verwenden7
e)textile Bodenbeläge und PVC-Beläge zuschneiden, einpassen und verklebenf)Anschlussfugen herstellen5
16Instandsetzen von Polstermöbeln und Herstellen von Polstern (§ 4 Nr. 16)a)Arten und Aufbau von Polstermöbeln unterscheidenb)Möbel abschlagenc)Gestelle für die Herstellung von Polstermöbeln vorbereitend)Maße der Polsterung festlegene)Polstergrund und Unterfederung auswählen und anbringenf)Flachpolster und Schaumstoffkissen herstellen und beziehen6
g)Funktionalität und Schäden beurteilen und dokumentierenh)Polstermöbel für die Instandsetzung vorbereiteni)Federung auswählen und aufbauen6
k)Formteile herstellen, Polster aufbauen und beziehen3
17Gestalten, Anfertigen und Montieren von Raumdekorationen (§ 4 Nr. 17)a)Dekorationsmaße ermitteln und Zuschnittmaße berechnenb)Materialbedarf berechnenc)Gardinen- und Dekorationsstoffe zuschneiden und konfektionieren6
d)Vorhangschienen, Stangen- und Seilsysteme montierene)Gardinen und Vorhänge montieren und dekorieren6
18Anfertigen und Montieren von Licht-, Sicht- und Sonnenschutz (§ 4 Nr. 18)a)Arten von Licht-, Sicht- und Sonnenschutzanlagen unterscheidenb)funktionelle Voraussetzungen prüfen, Art der Licht-, Sicht- und Sonnenschutzanlagen festlegenc)Standardausführungen von Licht-, Sicht- und Sonnenschutzanlagen, insbesondere unter Berücksichtigung der Herstellerangaben, auswählen und anbringen4
19Gestalten, Bekleiden und Beschichten von Wand- und Deckenflächen (§ 4 Nr. 19)a)Tapeten, Wandbeläge, Wandbespannungs- und -beschichtungsstoffe auswählenb)Schutzmaßnahmen für nicht zu bearbeitende Flächen, Bauteile und Objekte durchführenc)Beschichtungsstoffe vorbereiten und verarbeiten4
d)Klebe- und Beschichtungstechniken auswählene)Tapeten, Wand- und Deckenbeläge anbringenf)Tapeten, Wand- und Deckenbeläge nachbehandeln8
20Durchführen qualitätssichernder Maßnahmen, Kundenservice (§ 4 Nr. 20)a)Aufgaben und Ziele von qualitätssichernden Maßnahmen anhand betrieblicher Beispiele erläuternb)Arbeiten kundenorientiert durchführen2 *)
c)qualitätssichernde Maßnahmen anwenden, dabei zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragend)Endkontrolle anhand des Arbeitsauftrages durchführen, Arbeitsergebnisse dokumentieren und Kunden erläuterne)Wartungs-, Pflege- und Instandhaltungsarbeiten an Produkten durchführenf)Gebrauchs- und Pflegeanleitungen den Kunden erläutern, Übergabe dokumentieren4 *)
g)Kundenwünsche ermitteln, mit dem betrieblichen Leistungsangebot vergleichen und daraus Vorgehensweisen für die Kundenberatung ableitenh)Kunden hinsichtlich der Gestaltung berateni)Realisierbarkeit von Kundenanforderungen prüfen, Kosten abschätzen und Liefertermine mit Kunden abstimmen3 *)
  1. *)

    Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.

II. Fertigkeiten und Kenntnisse in den Schwerpunkten
A. Boden
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitlicher Richtwert in Wochen im 19.-36. Monat
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1Prüfen, Vorbereiten und Bearbeiten von Untergründen (§ 4 Nr. 12)a)Untergründe auf Belegreife prüfen, insbesondere Aufheizprotokolle auf Vollständigkeit und Richtigkeit, Ergebnisse berücksichtigen6
b)Bauwerks- und Bewegungsfugen mit Fugenprofilen und elastischen Fugenmassen schließen
c)Grundierung, insbesondere gegen aufsteigende Feuchtigkeit, aufbringen
d)Unterlagsstoffe, insbesondere zur Schall- und Wärmedämmung sowie für Trennschichten, auswählen und verarbeiten
e)Untergründe für eine ableitfähige Verlegung entsprechend den Vorschriften vorbereiten
f)Unterböden mit Trockenschüttungen herstellen
g)Fertigteilestrichelemente verlegen
h)Holzunterbodenkonstruktionen herstellen
i)Treppenstufen sanieren
k)Untergründe für erhöhte Beanspruchung vorbereiten und erstellen
2Gestalten und Verlegen von Bodenbelägen (§ 4 Nr. 15)a)Designverlegungen und Intarsien entwerfen20
b)Verlegepläne anfertigen
c)Zuschnitttechniken anwenden
d)textile Bodenbeläge konfektionieren und auf Nagelleisten verspannen
e)textile Bodenbeläge verkletten, mit Haft- und Klebevliesmaterialien verlegen sowie produktspezifische Verlegeverfahren anwenden
f)Belagsklebstoffe entsprechend der Untergrundart, den Anforderungen der Belagsart, des Lösungsmittelanteils und des Emissionsgrades bewerten, auswählen und nach Angaben des Herstellers auftragen
g)Beläge, insbesondere Linoleum und Gummibeläge, verarbeiten
h)Fugen fräsen, säubern, thermisch und kalt verschweißen, verschmelzen und verfugen
i)Schichtstoffbeläge und Fertigparkett verkleben, schwimmend verlegen, Elemente verbinden
k)Leisten und Abschlussprofile, insbesondere auf Treppenstufen, verarbeiten
l)Schablonen von Tritt- und Setzstufen erstellen, Formen übertragen8
m)textile Beläge auf Treppen in Form von Läufern und Treppenzuschnitten auf Nagelleisten verspannen
n)Läufer auf gewendelten Treppen anpassen, abnähen und konfektionieren
3Behandeln von Oberflächen (§ 4 Nr. 14)a)PVC- und Linoleumbeläge grundreinigen und versiegeln2
b)Kork versiegeln, ölen und kaltwachsen
B. Polstern
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitlicher Richtwert in Wochen im 19.-36. Monat
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1Instandsetzen von Polstermöbeln und Herstellen von Polstern (§ 4 Nr. 16)Sitze:12
a)Unterfederungen unter Beachtung der Konstruktionsart, des Stils, der Gestaltungsmerkmale und der Funktionalität herstellen und instand setzen, Rahmen gurten, Taillenfedern befestigen und schnüren
b)Federleinen aufbringen, Fasson polstern und garnieren
c)klassische Pikierung aufbringen und Weisspolster herstellen
Bourlets:18
d)Bourlets für Armlehnenstollen und Rückenzargen herstellen und anbringen oder vorgefertigte Bourlets anbringen
e)Markierungsbourlets, insbesondere Kissenbourlets, herstellen und anbringen oder vorgefertigte Markierungsbourlets anbringen
Armlehnen:
f)Taillenfedern auf Armlehnenbrett befestigen und schnüren
g)Wellenfedern anbringen
h)Fertigteile aufbringen
i)Fasson herstellen und garnieren
k)Armlehnen pikieren und Weisspolster herstellen
Rücken:
l)Rücken und Backen vorbereiten
m)Rückenaufbauten konstruieren und vorbereiten, ergonomische Gesichtspunkte berücksichtigen
n)Gurtungen, Federungen und Schnürungen anbringen
o)Federungen mit Leinen abdecken, Grundpolsterungen aufbringen
p)Grundpolsterungen garnieren, Pikierungen aufbringen
q)Rücken polstern, insbesondere glatt, in Pfeifen, in Heftungen und mit Bossennaht
Bezüge, Schabracken und Posamenten:6
r)Polsterstücke fest, leger und mit losen Kissen beziehen
s)Spannteile beziehen
t)Posamenten, Keder und Ziernagelungen anbringen
u)Schabracken und Volants fertigen, anpassen und befestigen
C. Raumdekoration, Licht-, Sicht- und Sonnenschutzanlagen
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitlicher Richtwert in Wochen im 19.-36. Monat
1234
1Gestalten, Anfertigen und Montieren von Raumdekorationen (§ 4 Nr. 17)a)Fensterdekorationen, insbesondere mittels Freihandzeichnen, entwerfen8
b)Skizzen und Zeichnungen in Zuschnitte umsetzen
c)epochentypische Merkmale in Fensterdekorationen feststellen und umsetzen
d)epochentypische Stoffe und Materialien auswählen
e)Raumdekorationen für Sonderbereiche und für Sonderfunktionen anfertigen18
f)Funktions- und Ziernähte herstellen
g)Bänder- und Zierabschlüsse anbringen
h)Behänge und Freihanddekorationen anfertigen
i)Zugvorrichtungen auswählen und anbringen
2Anfertigen und Montieren von Licht-, Sicht- und Sonnenschutz (§ 4 Nr. 18)a)bauliche Gegebenheiten bewerten, insbesondere Lichtmessungen durchführen10
b)Sonderformen von Licht-, Sicht- und Sonnenschutzanlagen festlegen, anfertigen und montieren
c)Antriebs- und Steuersysteme festlegen und montieren
d)Verkleidungen, Schutz- und Zierblenden entwerfen, anfertigen und montieren
D. Wand- und Deckendekoration
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitlicher Richtwert in Wochen im 19.-36. Monat
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1Prüfen, Vorbereiten und Bearbeiten von Untergründen (§ 4 Nr. 12)a)Untergründe prüfen, insbesondere auf chemische und physikalische Eigenschaften, Mängel beseitigen8
b)Flächenaufteilungen festlegen
c)Untergründe vorbereiten, insbesondere Grundbeschichtungsstoffe, Rollenmakulatur und feste Unterlagen aufbringen
2Gestalten, Bekleiden und Beschichten von Wand- und Deckenflächen (§ 4 Nr. 19)a)Spezialtapeten, Wand- und Deckenbeläge unter Berücksichtigung der Untergründe, der Funktion des Raumes, der epochalen Stilmerkmale und der Farbwirkung auswählen, zuschneiden und in Kleistertechnik sowie Wandklebetechnik aufbringen18
b)Wand- und Deckenbekleidungsstoffe auswählen, zuschneiden, konfektionieren und verspannen
c)Beschichtungsstoff entsprechend den Untergrundarten, dem Beschichtungsaufbau und der Farbwirkung auswählen
d)Farbvorschläge entwickeln, Farbtöne mischen
e)Wand- und Deckenflächen, insbesondere durch Streichen, Rollen und Spritzen, beschichten
f)Oberflächen in unterschiedlichen Techniken gestalten10
g)zierende Abschlüsse mit Tapetenschnüren, Borten, Tapetenleisten und Friesen anbringen
h)vorgefertigte Stuckteile anbringen

Verordnung über die Berufsausbildung zum Raumausstatter/zur Raumausstatterin · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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