Gesetze › RAV 2 § 4 RAV 2 Renten aus der Rentenversicherung Die Renten aus der Rentenversicherung werden dadurch angepaßt, daß der sich für den Monat Juli 1991 ergebende anpassungsfähige Betrag um 15 vom Hundert erhöht wird. 2. Rentenanpassungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 3 Grundsatz für die Rentenanpassung § 5 Renten aus der Unfallversicherung