AdvoCite

§ 8 RAV 2

Renten mit Zusatzversorgung

(1)

Anpassungsbeträge nach den §§ 4 und 5 werden auf gleichartige zusätzliche Versorgungen in Höhe des Betrages angerechnet, um den sie zusammen mit den bisherigen Zahlbeträgen der Rente und der gleichartigen zusätzlichen Versorgung den nach Absatz 2 maßgebenden Grenzwert überschreiten.

(2)

Die Grenzwerte betragen für

1.Versicherte1.500 DM,
2.Witwen oder Witwer900 DM,
3.Vollwaisen600 DM,
4.Halbwaisen450 DM.

2. Rentenanpassungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

© 2026 AdvoCite® All rights reserved