AdvoCite

§ 2 RAV

Anpassungsfaktor in der Unfallversicherung

(1)

Der Anpassungsfaktor für die zum 1. Juli 2000 anzupassenden Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung im Sinne des § 44 Abs. 4 und des § 95 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch beträgt 1,006.

(2)

Die vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen und das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung im Sinne des § 215 Abs. 5 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch für Versicherungsfälle, die vor dem 1. Juli 2000 eingetreten sind, werden zum 1. Juli 2000 angepasst. Der Anpassungsfaktor beträgt 1,006.

Rentenanpassungsverordnung 2000 · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

© 2026 AdvoCite® All rights reserved