§ 2 RAV 3
Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung im Beitrittsgebiet
Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) betragen ab 1. Januar 1992
- 1.
in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten 57.600 DM jährlich und 4.800 DM monatlich,
- 2.
in der knappschaftlichen Rentenversicherung 70.800 DM jährlich und 5.900 DM monatlich.
Die Anlage 2a zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird um die Jahresbeträge ergänzt.
3. Rentenanpassungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle