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§ 13 RAVPV

Einsichtnahme in das Gesamtverzeichnis

(1)

§ 6 gilt entsprechend.

(2)

In das Gesamtverzeichnis eingetragene Sprachkenntnisse und Tätigkeitsschwerpunkte sind ausschließlich über das Europäische Rechtsanwaltsverzeichnis einsehbar.

Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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