Gesetze › RAVPV › Teil 2 Gesamtverzeichnis der Bundesrechtsanwaltskammer § 13 RAVPV Einsichtnahme in das Gesamtverzeichnis (1) § 6 gilt entsprechend.(2) In das Gesamtverzeichnis eingetragene Sprachkenntnisse und Tätigkeitsschwerpunkte sind ausschließlich über das Europäische Rechtsanwaltsverzeichnis einsehbar. Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 12 Berichtigung des Gesamtverzeichnisses § 14 Suchfunktion