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§ 12 RAZEignPrV

Wiederholung der Eignungsprüfung

(1)

Hat der Antragsteller die Eignungsprüfung nicht bestanden, so darf er sie zweimal wiederholen.

(2)

Die Prüfungskommission kann bestimmen, daß die Eignungsprüfung nicht vor Ablauf einer Frist, die nicht mehr als ein Jahr betragen darf, wiederholt werden kann.

Verordnung über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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