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§ 13 RDeckInfV

Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    entgegen § 3 Nummer 1 ein Rind nicht oder nicht rechtzeitig untersuchen lässt,

  2. 2.

    entgegen § 4 Satz 2 nicht sicherstellt, dass Samen beseitigt wird,

  3. 3.

    einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 oder § 11 zuwiderhandelt,

  4. 4.

    entgegen § 8 Satz 2 ein Rind entfernt oder besamt oder einen Bullen zum Decken verwendet oder

  5. 5.

    einer mit einer Genehmigung nach § 8 Satz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt.

Rinder-Deckinfektionen-Verordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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