Gesetze › RDG › Teil 3 Rechtsdienstleistungen durch registrierte Personen § 13g RDG Umgang mit Fremdgeldern Inkassodienstleister haben fremde Gelder unverzüglich an eine empfangsberechtigte Person weiterzuleiten oder auf ein gesondertes Konto einzuzahlen. Rechtsdienstleistungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 13f Beauftragung von Rechtsanwälten und Inkassodienstleistern § 13h Aufsichtsmaßnahmen