Gesetze › RDG › Teil 3 Rechtsdienstleistungen durch registrierte Personen § 15b RDG Betrieb ohne Registrierung Werden Rechtsdienstleistungen ohne erforderliche Registrierung oder vorübergehende Registrierung erbracht, so kann das Bundesamt für Justiz die Fortsetzung des Betriebs verhindern. Rechtsdienstleistungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 15a Statistik § 16 Inhalt des Rechtsdienstleistungsregisters; Verordnungsermächtigung