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§ 4 EGRDG

Vergütung

(1)

Für die Vergütung der registrierten Erlaubnisinhaber mit Ausnahme der Frachtprüferinnen und Frachtprüfer gilt § 13d des Rechtsdienstleistungsgesetzes entsprechend.

(2)

Für die Erstattungsfähigkeit der Vergütung von Kammerrechtsbeiständen gilt § 13d Absatz 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes entsprechend.

Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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