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§ 8 RDV

Öffentliche Bekanntmachungen im Rechtsdienstleistungsregister

Für öffentliche Bekanntmachungen nach § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes und solche nach § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes sind innerhalb des Rechtsdienstleistungsregisters zwei getrennte Bereiche vorzusehen. Eine Suche nach den eingestellten Daten darf nur anhand eines oder mehrerer der folgenden Suchkriterien erfolgen:

  1. 1.

    Bundesland,

  2. 2.

    (weggefallen)

  3. 3.

    behördliches Aktenzeichen,

  4. 4.

    Datum der Veröffentlichung,

  5. 5.

    Registrierungsbereich in den Fällen des § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes,

  6. 6.

    Familienname, Vorname, Firma oder Name

    1. a)

      der registrierten Person, ihrer gesetzlichen Vertreter oder einer qualifizierten Person in den Fällen des § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes,

    2. b)

      der Person oder Vereinigung, der die Erbringung von Rechtsdienstleistungen untersagt ist, oder ihrer gesetzlichen Vertreter in den Fällen des § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes oder

  7. 7.

    Anschrift.

Die Angaben nach Satz 2 können unvollständig sein, sofern sie Unterscheidungskraft besitzen.

Rechtsdienstleistungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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