Gesetze › RebflV § 3 RebflV Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Verordnung über die Gewährung von Prämien zur endgültigen Aufgabe von Rebflächen in den Weinwirtschaftsjahren 1997/98 bis 1999/2000 · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 2