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§ 7 ReblV

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 68 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    entgegen § 1 die Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,

  2. 1a.

    einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 oder § 4 Absatz 3 Nummer 1 zuwiderhandelt,

  3. 2.

    entgegen § 3 Abs. 1 Pflanzgut von Rebe in eine nicht befallene Gemeinde oder einen nicht befallenen Ortsteil verbringt,

  4. 3.

    entgegen § 4 Abs. 1 Wurzelreben anbaut,

  5. 4.

    entgegen § 5 Abs. 1 die Reblaus züchtet oder hält oder mit ihr arbeitet oder

  6. 5.

    einer mit einer Genehmigung nach § 5 Absatz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt.

Reblausverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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