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§ 38 RechKredV

Ordnungswidrigkeiten

(1)

Ordnungswidrig im Sinne des § 340n Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 des Handelsgesetzbuchs handelt, wer als Geschäftsleiter im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 oder des § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen, oder als Geschäftsleiter im Sinne des § 2 Absatz 36 des Wertpapierinstitutsgesetzes, oder als Inhaber eines in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betriebenen Instituts oder als Mitglied des Aufsichtsrats bei der Aufstellung oder Feststellung des Jahresabschlusses

  1. 1.

    entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 nicht das vorgeschriebene Formblatt anwendet,

  2. 2.

    entgegen §§ 3 bis 5, 6 Abs. 1 Satz 1 oder 2, Abs. 2 oder 4 die dort genannten Posten nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht mit dem vorgeschriebenen Inhalt ausweist,

  3. 3.

    entgegen § 6 Abs. 3 dort genannte Vermögensgegenstände oder Schulden in seine Bilanz aufnimmt,

  4. 4.

    einer Vorschrift des § 9 über die Fristengliederung zuwiderhandelt,

  5. 5.

    entgegen § 10 Abs. 1 dort genannte Verbindlichkeiten nicht verrechnet,

  6. 6.

    entgegen § 10 Abs. 2 Forderungen oder Verbindlichkeiten verrechnet,

  7. 7.

    einer Vorschrift der §§ 12 bis 33 über die in einzelne Posten der Bilanz oder der Gewinn- und Verlustrechnung aufzunehmenden Angaben zuwiderhandelt,

  8. 8.

    einer Vorschrift des § 34 oder 35 über zusätzliche Erläuterungen oder Pflichtangaben zuwiderhandelt oder

  9. 9.

    einer Vorschrift des § 36 über Termingeschäfte zuwiderhandelt.

(2)

Die Bestimmungen des Absatzes 1 gelten auch für den Konzernabschluß im Sinne des § 37.

Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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