Gesetze › RechPensV › Abschnitt 4 Vorschriften zu einzelnen Posten der Gewinn- und Verlustrechnung § 33 RechPensV Sonstige Steuern Im Posten "Sonstige Steuern" sind Steuern auszuweisen, soweit es sich nicht um Steuern vom Einkommen und vom Ertrag handelt. Pensionsfonds-Rechnungslegungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 32 Sonstige Aufwendungen § 34 Zusätzliche Erläuterungen