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§ 38 RechPensV

Konzernbilanz und Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung

(1)

Soweit nicht die Besonderheiten des Konzerns Abweichungen bedingen, ist für die Aufstellung der Konzernbilanz das Formblatt 1 und für die Aufstellung der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung das Formblatt 2 anzuwenden.

(2)

Auf die Konzernbilanz und die Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung sind im Übrigen, soweit diese wegen ihrer Eigenart keine Abweichungen bedingen,

  1. 1.

    die §§ 3, 4, 6 bis 33 sowie

  2. 2.

    die gemäß § 5 dieser Verordnung entsprechend anwendbaren §§ 6 bis 9 Satz 1, §§ 11, 12, 18 bis 20 und 22 bis 24 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen, § 6 Abs. 2 mit der vorgeschriebenen Maßgabe,

entsprechend anzuwenden.

Pensionsfonds-Rechnungslegungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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