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§ 22 RechVersV

Nachrangige Verbindlichkeiten

Im Posten "Nachrangige Verbindlichkeiten" sind Verbindlichkeiten auszuweisen, die im Falle der Liquidation oder der Insolvenz erst nach den Forderungen der anderen Gläubiger erfüllt werden dürfen.

Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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