Abrechnungsverbindlichkeiten aus dem Rückversicherungsgeschäft
Im Posten "Abrechnungsverbindlichkeiten aus dem Rückversicherungsgeschäft" sind die sich aus den laufenden Abrechnungen mit den Vor- und Rückversicherern und den Rückversicherungsmaklern ergebenden Schuldsalden aus dem in Rückdeckung übernommenen und in Rückdeckung gegebenen Versicherungsgeschäft auszuweisen. Im übrigen gilt § 16 Satz 2.
Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle