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§ 46 RechVersV

Aufwendungen für Kapitalanlagen

(1)

Für den Ausweis der Aufwendungen für Kapitalanlagen ist § 45 Abs. 1 entsprechend anzuwenden.

(2)

Als Aufwendungen für die Verwaltung der Kapitalanlagen sind die dem Funktionsbereich "Verwaltung von Kapitalanlagen" zugeordneten Personal- und Sachaufwendungen auszuweisen.

(3)

Die Zinsaufwendungen und sonstigen Aufwendungen für die Kapitalanlagen umfassen insbesondere:

  1. 1.

    die Aufwendungen für die Grundstücke, grundstücksgleichen Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken, wie Betriebskosten, Instandhaltungskosten, Mietausfallrisiken, Abgaben und Versicherungsbeiträge;

  2. 2.

    Depotgebühren;

  3. 3.

    Vergütungen an den Treuhänder für den Deckungsstock;

  4. 4.

    Verluste aus Beteiligungen an rechtsfähigen Personengesellschaften;

  5. 5.

    Schuldzinsen für Hypotheken auf den eigenen Grundbesitz.

Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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